Wenn Sie einen Internetanschluss haben, der auch von Ihren Familienmitgliedern genutzt wird, sind Sie nicht verpflichtet, diese Nutzung zu überwachen.
Urteil: OLG Frankfurt vom 20.12.2007 / II W 58/07
Im Verfahren hatte ein Musikverlag einen Internetnutzer verklagt, von dessen Anschluss ca. 300 Musikdaten (mp3 Dateien) rechtswidrig heruntergeladen wurden. Das genutzte System ist aktuell unter "file sharing" bekannt.
Der Angeklagte widersprach dem Vorwurf und behauptete, weder er noch seine Familienangehörigen hätten die Daten heruntergeladen. Die Klage des Musikverlages wurde abgewiesen.
Grund:
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte oder seine Angehörigen die Dateien tatsächlich heruntergeladen haben. Es sei zwar naheliegend, dass die Dateien von einem Familienmitglied heruntergeladen ("gedownloaded") wurden - dafür müsse er aber nicht einstehen, da er keine Verpflichtung habe, die Nutzung seines Internetanschlusses zu überwachen. Eine Überwachung ist nur dann verpflichtend, wenn andere Nutzer in der Verganganheit den Anschluss schon einmal für rechtswidrige Handlungen nutzten. Dieses war hier jedoch nicht der Fall.
Bitte beachten Sie:
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