Wenn Sie im Urlaub sind und über Ihren ungesicherten WLAN Anschluss z.Bsp. Musik heruntergeladen wird, tragen Sie eine Teilschuld.
Die Titel einer Plattenfirma wurden von einem Internetanschluss eines Mannes, der zur fraglichen Zeit im Urlaub war, aus dem Internet heruntergeladen. Die Plattenfirma verklagte nun den Anschlussinhaber auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten - und bekam teilweise Recht.
Nach der Auffassung der zuständigen Richter kommt eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Aber auch private Anschlussinhaber haben die Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Router und das WLAN-Netzwerk durch angemessene Sicherungsmaßnahmen davor geschützt sind, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden. (BGH, Az.: I ZR 121/08)
Diese Pflicht der Prüfung umfasst sich laut Rechtsexperten jedoch nur auf die Einhaltung der für den privaten Gebrauch marktüblichen Sicherungen zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Netzes. Diese Pflicht wurde im o.a. Fall verletzt und daher hatte der Mann für Unterlassung und die Erstattung der Abmahnkosten zu haften.